Die Vorschriften sind jedoch für denjenigen, der sie gründlich liest, glasklar. Flandern macht eine klare rechtliche Unterscheidung zwischen Straßentaxis und Taxis am Standplatz, und genau diese Unterscheidung entscheidet darüber, ob ein klassischer, europaweit zugelassener Taxameter vorgeschrieben ist oder ob eine mit Chiron gekoppelte Softwarelösung ausreicht.
Dienstleistungen im Bereich der individuellen entgeltlichen Personenbeförderung, kurz IBP, werden im Dekret vom 29. März 2019 in verschiedene Kategorien unterteilt. Die beiden für diese Analyse wichtigsten Kategorien sind das Straßentaxi und das Standplatztaxi. Der Unterschied scheint auf den ersten Blick rein technischer Natur zu sein, hat jedoch weitreichende Auswirkungen auf die Ausstattung des Fahrzeugs, die Tarifanzeige und die Erfassung der Fahrdaten.
Taxistand
Ein Taxi am Taxistand ist ein Fahrzeug, das Fahrgäste von einem offiziellen Taxistand auf einer öffentlichen Straße befördert. Für diese Kategorie lassen die Vorschriften keinen Interpretationsspielraum zu. Der Durchführungsbeschluss vom 9. Juni 2023 legt ausdrücklich fest, dass das Fahrzeug über ein Messgerät im Sinne von Anhang 9 des föderalen Königlichen Beschlusses über Messgeräte verfügen muss. Es handelt sich um das sogenannte MI-007-Taxameter, ein europaweit zugelassenes Gerät, das unter die Messgeräterichtlinie 2014/32/EU fällt. Darüber hinaus ist auch eine Taxileuchte auf dem Dach vorgeschrieben. Die Kombination aus Taxileuchte und Messgerät ist untrennbar miteinander verbunden. Wer einen Standplatz belegt, muss also sowohl über ein geeichtes Taxameter als auch über eine Taxileuchte verfügen. Eine reine App oder Bordsoftware, wie fortschrittlich sie auch sein mag, kann hier rechtlich keinen Ersatz für das physische Taxameter darstellen.
Anders verhält es sich bei Straßen-Taxis. Dabei handelt es sich um Fahrzeuge, die der Öffentlichkeit auf öffentlichen Straßen zur Verfügung gestellt werden, jedoch nicht von einem offiziellen Standplatz aus. Flandern legt ausdrücklich fest, dass ein Straßentaxi weder eine Taxileuchte noch einen Taxameter benötigt. Das bedeutet jedoch nicht, dass keine Verpflichtungen gelten. Auch ohne physisches Taxameter muss der Betreiber strenge Vorschriften hinsichtlich der Ausrüstung, der Datenerfassung und der Transparenz einhalten.
Chiron
Im Mittelpunkt dieser Verpflichtungen steht die flämische Datenbank, die in der Praxis als „Chiron“ bekannt ist. Bei dieser Datenbank handelt es sich nicht um eine App, sondern um eine digitale Datenbank mit einer API-Anbindung. Betreiber oder deren Vermittler müssen Fahrdaten bei der Buchung, zu Beginn und am Ende der Fahrt übermitteln. Dabei handelt es sich um Daten wie Betreiber, Fahrer, Fahrzeug, Uhrzeit, Abfahrts- und Ankunftsort, eindeutige Fahrtenummer, Entfernung und Endpreis. Der Chiron-Leitfaden für Einsteiger spricht in diesem Zusammenhang von einer „Echtzeit-Erfassung“ jeder vergüteten Fahrt.
Die Chiron-Einführungshandbuch der flämischen Regierung stellt klar, dass Chiron eine zentrale Datenbank mit einer API ist, die zum Empfang von Fahrdaten dient. Chiron ist ausdrücklich keine Mobil- oder Webanwendung; Betreiber übermitteln Daten über ihre Taxi-Software (mobile Web-App, Plattform oder Taxameter) Daten weiter.
Bei Straßen-Taxis kann „andere Ausrüstung als ein Taxameter“ ausreichen, sofern diese Ausrüstung die erforderlichen Daten sicher erfasst, speichert und abrufbar macht. Der Durchführungsbeschluss betont, dass die Integrität, Unveränderbarkeit, Herkunft und Unwiderlegbarkeit der Daten gewährleistet sein müssen. Darüber hinaus müssen die Daten extern gespeichert werden, damit zuständige Behörden Zugriff darauf haben. Betreiber und Vermittler müssen diese Daten sieben Jahre lang aufbewahren und auf Verlangen vorlegen können.
Die Entscheidung für eine Taxileuchte hat erhebliche Konsequenzen. Ein Fahrzeug darf nur dann eine Taxileuchte führen, wenn es auch über das erforderliche Messgerät verfügt. Wer als Straßen-Taxi dennoch mit Taxileuchte fahren möchte, löst damit automatisch die Verpflichtung aus, einen Taxameter vom Typ MI-007 einzubauen. Die Sanktion bei Verstößen ist in Anhang 10 des Durchführungsbeschlusses eindeutig festgelegt: eine sofortige Geldbuße in Höhe von 350 Euro für ein Fahrzeug mit Taxileuchte ohne Messgerät an Bord.
Preise
Neben der technischen Ausstattung spielt die Tariftransparenz eine Schlüsselrolle. Der Erlass schreibt vor, dass die Tarife auf transparente Weise bekannt gegeben werden müssen, bevor der Kunde die Fahrt anfordert oder bestellt. Der Durchführungsbeschluss konkretisiert dies weiter. Die Tarifstruktur muss im Voraus klar sein und kann aus einem Grundpreis, einem Kilometerpreis, einem Wartepreis, einem Stundenpreis oder Pauschalen bestehen. Bei nicht bestellten Fahrten muss eine Tarifkarte an der hinteren rechten Seitenscheibe angebracht und von außen lesbar sein. Bei einer bestellten Fahrt darf die Tarifstruktur telefonisch oder elektronisch mitgeteilt werden, sofern eine schriftliche Bestätigung vorliegt. Darüber hinaus muss vor Fahrtantritt eine Preisangabe zum Endbetrag mitgeteilt werden.
Die Preisangaben müssen für den Fahrgast im Fahrzeug sichtbar sein, es sei denn, es liegt eine vorherige Preisvereinbarung vor. Auch ohne Taxameter muss also eine eindeutige Preisangabe vorhanden sein. Am Ende jeder Fahrt muss unaufgefordert ein Beförderungsbeleg ausgestellt werden, der folgende Pflichtangaben enthält: Betreiber, Fahrzeug, Fahrer, Fahrtenummer, Zeitpunkt und Ort des Ein- und Aussteigens, Kilometerstand, Tarif und zu zahlender Betrag. Ein handschriftlicher Fahrschein ist nur zulässig, wenn er auf keine andere Weise ausgestellt werden kann; in diesem Fall darf der Fahrer die Fahrt nicht fortsetzen, solange diese Unmöglichkeit besteht.
Durchsetzung
Die Durchsetzung ist streng geregelt. Aufsichtsbehörden und Polizei können Unterlagen einsehen, Fahrzeuge kontrollieren und sogar Genehmigungen vorübergehend einziehen. Nicht konforme oder fehlende Ausrüstung kann zu sofortigen Bußgeldern in Höhe von 300 bis 500 Euro führen, je nach Art des Verstoßes. Bei Nichtzahlung durch Personen ohne festen Wohnsitz in Belgien kann das Fahrzeug bis zu 96 Stunden lang festgehalten und anschließend sogar beschlagnahmt werden.
Die Schlussfolgerung ist eindeutig. Für Taxis am Standplatz ist ein physischer, europaweit zugelassener Taxameter vorgeschrieben, und eine App kann diese Funktion nicht übernehmen. Für Straßen-Taxis kann eine mit Chiron verknüpfte App rechtlich ausreichen, sofern alle Registrierungs-, Sicherheits- und Transparenzpflichten vollständig eingehalten werden. Wer sich jedoch für das sichtbare Taxilicht entscheidet, entscheidet sich automatisch für die Taxameterpflicht. Die flämischen Vorschriften lassen wenig Spielraum für Improvisation und legen die Messlatte für digitale wie auch klassische Akteure in der Taxibranche hoch.
Quelle: Pitane Blue